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Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Tätigkeit


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Die Finanzverwaltung konkretisiert, wann Vorsorgeaufwendungen (z. B. Renten-, Kranken-, Pflegeversicherungen) auch dann als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, wenn die Einnahmen im Ausland (EU/EWR/Schweiz) erzielt wurden und in Deutschland steuerfrei sind. Die bisherige Regelung sah grundsätzlich keinen Abzug vor, wenn Aufwendungen mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen. Ausnahme: Bei Tätigkeit in EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz, wenn der ausländische Staat keine steuerliche Berücksichtigung zulässt.
BFH-Rechtsprechung: Der Abzug ist auch möglich bei Renten oder freiberuflicher Tätigkeit im Ausland (BFH-Urteile 2021 und 2023) und ist nicht nur auf nichtselbstständige Arbeit beschränkt.
Neuregelung ab 2024 (JStG 2024): Vorsorgeaufwendungen sind ab 2024 generell abzugsfähig, wenn sie mit Einnahmen aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz zusammenhängen – unabhängig von der Einkunftsart.
Wichtige Punkte aus dem BMF-Schreiben
– Aufwendungen müssen vergleichbar mit deutschen Pflichtbeiträgen sein.
– Die Prüfung erfolgt getrennt je Versicherungssparte (Rente, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung).
– Teilweise Berücksichtigung möglich: Wenn z. B. nur die Rentenbeiträge im Ausland anerkannt sind, können Krankenversicherungsbeiträge dennoch in Deutschland abziehbar sein.
Vorteile: Wenn man im EU-Ausland oder der Schweiz tätig war (auch in der Vergangenheit), kann man seine Vorsorgeaufwendungen möglicherweise steuerlich absetzen, auch wenn die Einkünfte dort steuerfrei waren – selbst bei Rente oder freiberuflicher Tätigkeit.
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Quelle: BMF, Schreiben v. 3.4.2025, IV C 4 – S 2221/00380/003/005

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