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Ergänzungspfleger bei Schenkung an Minderjährige


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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass bei der Schenkung eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück an minderjährige Kinder keine Ergänzungspflegschaft erforderlich ist. Der Grund: Dieser Erwerb gilt als rechtlich vorteilhaft für das Kind, da damit keine zusätzlichen Verpflichtungen oder Risiken verbunden sind.

Kernaussagen der Entscheidung
Keine Ergänzungspfleger nötig: Eltern können für ihre minderjährigen Kinder einen Miteigentumsanteil an einem unvermieteten Grundstück übertragen, ohne dass ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss.
Rechtlich vorteilhaft: Der Erwerb solcher Anteile bringt dem Kind keine Pflichten oder wirtschaftlichen Risiken.
Rechtssicherheit: Die Entscheidung erleichtert die Vermögensübertragung an Kinder erheblich.
Wann ist ein Ergänzungspfleger dennoch notwendig?
– bei Interessenkonflikten zwischen Eltern und Kind
– wenn die Eltern nicht einwilligungsfähig, uneinig oder nicht erreichbar sind
– sobald der Erwerb mit Verpflichtungen oder Risiken verbunden ist (z. B. bei vermieteten Grundstücken oder Eigentumswohnungen)
Fazit:
Die Übertragung von Miteigentum an nicht vermieteten Grundstücken auf minderjährige Kinder ist in der Regel einfach möglich und benötigt keine zusätzliche gerichtliche Betreuung durch einen Ergänzungspfleger.
Quelle: BGH, Beschluss v. 18.4.2024 – V ZB 51/23; BGH, Beschluss v. 20.6.2024 – V ZB 1/24

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