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Ergänzungspfleger bei Schenkung an Minderjährige

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass bei der Schenkung eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück an minderjährige Kinder keine Ergänzungspflegschaft erforderlich ist. Der Grund: Dieser Erwerb gilt als rechtlich vorteilhaft für das Kind, da damit keine zusätzlichen Verpflichtungen oder Risiken verbunden sind.
Kernaussagen der Entscheidung
Keine Ergänzungspfleger nötig: Eltern können für ihre minderjährigen Kinder einen Miteigentumsanteil an einem unvermieteten Grundstück übertragen, ohne dass ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss.
Rechtlich vorteilhaft: Der Erwerb solcher Anteile bringt dem Kind keine Pflichten oder wirtschaftlichen Risiken.
Rechtssicherheit: Die Entscheidung erleichtert die Vermögensübertragung an Kinder erheblich.
Wann ist ein Ergänzungspfleger dennoch notwendig?
– bei Interessenkonflikten zwischen Eltern und Kind
– wenn die Eltern nicht einwilligungsfähig, uneinig oder nicht erreichbar sind
– sobald der Erwerb mit Verpflichtungen oder Risiken verbunden ist (z. B. bei vermieteten Grundstücken oder Eigentumswohnungen)
Fazit:
Die Übertragung von Miteigentum an nicht vermieteten Grundstücken auf minderjährige Kinder ist in der Regel einfach möglich und benötigt keine zusätzliche gerichtliche Betreuung durch einen Ergänzungspfleger.
Quelle: BGH, Beschluss v. 18.4.2024 – V ZB 51/23; BGH, Beschluss v. 20.6.2024 – V ZB 1/24
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