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Zustimmungsfiktion für Änderung von Bausparverträgen

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat am 23. Juli 2025 zwei bedeutende Urteile zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Riester-Bausparverträgen gefällt.
Im ersten Fall (Az. 17 U 190/23) stand eine Klausel im Fokus, die der Bausparkasse erlaubte, jährlich ein Verwaltungsentgelt von 15 EUR während der Ansparphase zu erheben. Zudem durfte das Entgelt bei wesentlichen Änderungen nach billigem Ermessen angepasst werden. Das OLG bestätigte die Wirksamkeit dieser Klausel. Es stellte klar, dass weder die Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) noch die Zertifizierung als Altersvorsorgevertrag die gerichtliche Kontrolle ausschließen. Die Klausel weiche zwar von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab, erfülle jedoch die Anforderungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG). Damit ist die Vereinbarung von Verwaltungskosten in diesem Rahmen zulässig.
Im zweiten Fall (Az. 17 U 188/23) ging es um eine sogenannte Zustimmungsfiktion. Die Klausel wertete das Schweigen des Bausparers als Zustimmung zu bestimmten Vertragsergänzungen oder -änderungen, wenn innerhalb einer gesetzten Frist kein Widerspruch erfolgt und zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Auch diese Regelung bestätigte das OLG als wirksam. Zwar stellt die Klausel eine Abweichung von gesetzlichen Grundsätzen dar, doch konnte eine unangemessene Benachteiligung durch die klare Benennung der thematischen Punkte und die Beschränkung auf untergeordnete Vertragsregelungen ausgeschlossen werden.
Beide Entscheidungen sind nicht anfechtbar und geben Rechtssicherheit für Bausparkassen und Kunden im Umgang mit Verwaltungskosten und Vertragsänderungen bei Riester-Bausparverträgen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 23.7.2025, Az. 17 U 190/23 und 17 U 188/23
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