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Digitale Steuerbescheide – Was ab 2026 gilt
Ab 2026 sollte es Steuerbescheide eigentlich nur noch digital geben – Papierbescheide sollten zur Ausnahme werden. Nun aber justiert der Gesetzgeber voraussichtlich nach – und verschiebt den Start. Die Finanzverwaltung ist somit grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2027 im Regelfall verpflichtet, Steuerbescheide elektronisch bekanntzugeben. Für das Jahr 2026 ist daher mit einem Neben- einander von elektronischer und postalischer Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch die Finanzverwaltung zu rechnen.
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) wird die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf verpflichtend, sofern die Steuererklärung elektronisch eingereicht wurde. Eine Einwilligung des Steuerpflichtigen ist nicht mehr erforderlich. Die Papierform bleibt weiterhin möglich. Steuerpflichtige können formlos und ohne Begründung widersprechen und die Zusendung per Post verlangen – einmalig oder dauerhaft. Der Widerspruch gilt aber nur für zukünftige Bescheide. Ein elektronischer Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist beginnt damit. Die Benachrichtigung per E-Mail dient lediglich als Hinweis, nicht als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bekanntgabe.
Quelle: DStV
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