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Kein Investitionsabzugsbetrag bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch


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Für Photovoltaikanlagen, bei denen mehr als nur ein geringfügiger Teil des erzeugten Stroms privat verbraucht wird, kann kein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet werden. Das Hessische Finanzgericht (FG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Voraussetzung für einen IAB – die fast ausschließliche betriebliche Nutzung – nicht gegeben ist, wenn der größte Teil des Stroms im eigenen Haushalt verbraucht wird.
Wesentliche Aussagen des Urteils
Ein IAB ist nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut (hier: die Photovoltaikanlage) fast ausschließlich betrieblich genutzt wird, also mindestens 90 % des Stroms eingespeist oder verkauft wird.
Wird mehr als 10 % des erzeugten Stroms privat verbraucht, fehlt die erforderliche betriebliche Nutzung und der IAB ist ausgeschlossen. Die Entscheidung bezieht sich auf den Verbrauch des erzeugten Stroms, nicht auf die technische Nutzung der Anlage.
Praktische Konsequenzen
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und den erzeugten Strom überwiegend selbst nutzt, kann keinen IAB geltend machen, selbst wenn er den Betrieb gewerblich führt. Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die Anlage ist weiterhin möglich, jedoch nicht über den IAB, sondern durch andere Abschreibungsmöglichkeiten.
Quelle: Hessisches FG, Urteil vom 22.10.2025, 10 K 162/24

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