Header Aktuelles

Aktuelles

Mandatum Bavariae GbR

Genussrechtsausschüttungen sind kein Arbeitslohn


Copyright: https://de.123rf.com/profile_mkphotoshu

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 21. Oktober 2025 (Az. VIII R 14/23) entschieden, dass laufende Zinsen aus obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrechten in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) sind und nicht als Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) besteuert werden.

Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hatte Genussrechte gezeichnet, die an seinem Dienstverhältnis gebunden waren, aber ein eigenständiges Sonderrechtsverhältnis begründeten: Die Zinsen hingen vom EBITDA und Eigenkapitalentwicklung ab, umfassten Verlustbeteiligung und wurden dem Nennwert nachgezahlt – ohne Beteiligung am Liquidationserlös (obligationsähnlich).
Das Finanzamt hatte sie als Arbeitslohn eingestuft, doch der BFH hob dies auf: Die Genussrechte sind wirtschaftlich dem Arbeitnehmer zuzurechnen, ernster vereinbart und eigenständig (Risikokapital mit Rangrücktritt), sodass keine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis vorliegt.
Für die Praxis bedeutet dies: Solche Vergütungen fallen unter den Abgeltungsteuersatz (§ 32d Abs. 1 EStG), solange keine unübliche Verknüpfung mit der Arbeitsleistung besteht – prüfen Sie Ausgestaltung auf Fremdüblichkeit und Transparenz.

Mandatum Bavariae GbR

Ähnliche Artikel


Banner Partner und Berater

Wir stehen Ihnen jederzeit zur Seite!

Unabhängig davon, ob Sie ein Unternehmen oder eine Privatperson sind – wir sind Ihr zuverlässiger Partner für Mandanten aller Größenordnungen und bieten Ihnen eine umfassende Betreuung regional, überregional und auf partnerschaftlicher Basis. Teilen Sie uns einfach mit, wie wir Ihnen behilflich sein können.