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Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein rückwirkendes Ereignis darstellt, das Änderungen bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht.
Nach § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) werden die Partner steuerlich so behandelt, als hätten sie bereits seit dem Tag der Partnerschaftsbegründung geheiratet, sodass eine Zusammenveranlagung für frühere Jahre möglich wird.
Allerdings begrenzt Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO dies streng: Die Umwandlung musste bis 31. Dezember 2019 erfolgen und der Änderungsantrag bis 31. Dezember 2020 gestellt werden.
Für spätere Umwandlungen oder Anträge scheidet eine Rückwirkung aus, sodass nur noch die normale Gleichstellung seit 2013 greift. Bei noch offenen Veranlagungen bleibt das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung uneingeschränkt verfügbar.
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