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Abzugsfähigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung


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Der Kläger ist Gebietsverkaufsleiter und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf mehrere Bundesländer. Neben seiner Hauptwohnung unterhält der Kläger eine angemietete Zweitwohnung; im Untergeschoss des Mehrfamilienhauses befindet sich eine zu diesem Objekt gehörende Tiefgarage.
Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger die jährlichen Stellplatzkosten neben Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als sonstige Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt (FA) versagte dem mit Verweis auf den – im Streitfall ausgeschöpften – gesetzlichen Höchstbetrag der Mehraufwendungen von 12.000 EUR jährlich die Anerkennung. Nach dem einschlägigen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 25. November 2020 seien die Aufwendungen für den Stellplatz Teil der (gedeckelten) Unterkunftskosten und deshalb nicht zusätzlich abziehbar.
Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass der Einkommensteuerbescheid rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Das FA hat die Aufwendungen des Klägers für den Stellplatz unzutreffend den Unterkunftskosten der Zweitwohnung zugeordnet und deshalb unter Bezugnahme auf den gesetzlichen Höchstbetrag vom Werbungskostenabzug ausgenommen.
Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. November 2020 IV C 5-S 2353/19/10011:006 zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern, BStBl. I 2020, 1228).
Quelle: FG Niedersachsen

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