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Facharztweiterbildung ist Nebensache


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Das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 9 K 114/21) hat entschieden, dass die Erstausbildung des Kindes mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegung der ärztlichen Prüfung endet. Somit endet auch die Gewährung von Kindergeld, da die Weiterbildung zum Facharzt beziehungsweise zur Fachärztin kein Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung darstellt.
Bei der Facharztweiterbildung handelt es sich lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung). Das Berufsziel des Kindes ist nicht das alleinige Entscheidungskriterium dafür, ob es sich noch um eine Erstausbildung handelt. Die Facharztweiterbildung stellt keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar, da die Weiterbildung nur Nebensache ist. Bei der Weiterbildung zum Facharzt handelt es sich nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, da das Kind seine Vergütung für die Tätigkeit als Arzt in Weiterbildung vorwiegend für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung erhält und nicht als Vergütung für die Teilnahme an einer Berufsausbildungsmaßnahme.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: III R 40/21).

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