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Gesellschafterversammlungen auch virtuell möglich


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Die Digitalisierungsrichtline – § 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG – sieht auch die Möglichkeit vor Gesellschafterversammlungen virtuell abzuhalten, wenn nicht individuelle Satzungsregeln dagegen sprechen. Um einen strukturierten Versammlungsverlauf bei virtueller Durchführung zu gewährleisten und Rechtsstreitigkeiten weitestgehend zu vermeiden, sind dennoch ausdifferenzierte Satzungsregelungen dringend anzuraten.
Jeder Gesellschafter muss dabei seine Gesellschafterrechte vollumfänglich ausüben können: Teilnahme-, Rede-, Frage- und Stimmrecht, sowie der Informationsaustausch, die Führung von Diskussionen und eine gemeinsame Meinungsbildung müssen möglich und sichergestellt sein.
Quellen: PM BMJ und Haufe

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