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Gewerbesteuerliche Maßnahmen wegen der gestiegenen Energiekosten


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Der Krieg in der Ukraine und die Sanktionen der EU haben teils schwerwiegende Folgen für Unternehmen. Daher reagiert die Finanzverwaltung mit folgenden Erleichterungen für Unternehmen:
Anpassung der laufenden Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Steuerpflichtige, die nicht unerheblich negativ von den gestiegenen Energiekosten betroffen sind, können eine Anpassung der laufenden Gewerbesteuer-Vorauszahlungen erreichen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen die Finanzämter bis zum 31. März 2023 an eingehende Anträge keine strengen Anforderungen stellen. Über Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden.
Auch eine rückwirkende Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
Billigkeitsmaßnahmen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer
Bereits am 5. Oktober 2022 hat das BMF ein Schreiben zu Billigkeitsmaßnahmen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer veröffentlicht. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden, sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.
Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 sei im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden.

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