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Minijob: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit


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Zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährte einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, sind unter Umständen kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Es gibt aber Ausnahmen, wenn die Einnahmen entweder steuerpflichtig sind oder der Grundlohn zu hoch ist und sie dadurch den Status eines Minijobs verändern.
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Vomhundertsätze des Grundlohns nicht übersteigen. SFN-Zuschläge, die ohne tatsächliche Arbeitsleistung arbeitsrechtlich zustehen und gezahlt werden, sind steuerpflichtig. Sie stellen insofern auch Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Dies fällt insbesondere bei Beschäftigungen an, in denen während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz oder im Fall der arbeitsunfähigkeitsbedingten Entgeltfortzahlung SFN-Zuschläge gewährt werden.
SFN-Zuschläge können also während der Zahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt von mehr als 520 EUR im Monat begründen. Ein gelegentliches nicht vorhersehbares Überschreiten, von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres, ist unschädlich.
Auch wenn der Grundlohn höher als 25 EUR pro Stunde liegt, wird der Anteil des Zuschlags sozialversicherungspflichtig, der über der Grenze von 25 EUR liegt.

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