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Arbeitszimmer im gemeinsam angemieteten Haus


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Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob voller Werbungskostenabzug von Aufwendungen für das ausschließlich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung zu gewähren ist.
Im verhandelten Fall war der nicht verheiratete Kläger als Vertriebsleiter nichtselbstständig tätig. Mit seiner Lebenspartnerin mietete er ein 150 qm großes Einfamilienhaus an und das Paar nutze jeweils eines von zwei 15 qm großen Zimmern für sich alleine als Arbeitszimmer. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 2.661 EUR, 10 % der Kosten für das gesamte Haus, geltend.
Das Finanzamt erkannte nur 50 % der Aufwendungen an und rechnete die andere Hälfte der Lebensgefährtin zu. Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass er mit der auf ihn entfallenden Hälfte der Mietzahlungen die Alleinnutzung seines Arbeitszimmers finanziert habe und nicht die Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer jeweils zur Hälfte.
Dem stimmte das Gericht zu: Wird eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutzt ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung alleine, dann sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen – in den von § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gezogenen Grenzen – bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage der Höhe des Werbungskostenabzugs in der Konstellation einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist.
Quelle: FG Düsseldorf

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